Die wichtigsten Regelungen ab 19. März bis einschließlich 2. April 2022:
Kontaktregelungen:
- Keine Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften und Feiern
- Bei mehr als 50 Personen gilt 3G-Regel (drinnen/draußen)
- Feierlichkeiten in der Gastronomie unterliegen den Regelungen in der Gastronomie (3G Innenräume, Maske bis zum Sitzplatz)
Gastronomie:
- 3G-Regel in der Innengastronomie
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
- 3G-Regel
- FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
- 2Gplus-Regel im Innen- und Außenbereich
- Gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
Körpernahe Dienstleistungen
- FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss
Einzelhandel
- FFP2-Maskenpflicht drinnen
- Keine Maske auf Wochenmärkten
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
- 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
- keine Abstandsmaßnahmen
Nutzung von Sportanlagen
- FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)
- 3G-Regel (drinnen/draußen)
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
- keine Abstandsmaßnahmen
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)
- 2G-Regel (drinnen/draußen)
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
- Drinnen: z.B. Schachbrettbelegung der Sitzplätze gilt als Sicherstellung des Abstandes – entfällt sofern durchgängig Maske getragen wird und keine verbale Interaktion stattfindet oder bei Zugang mit 2Gplus-Regel
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
- FFP2-Maskenpflicht
Besuche in Heimen und Einrichtungen
für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- nur mit negativem Testnachweis und FFP2
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- ausgenommen von 2G- und 3G-Regel
- keine Maske für Kinder unter 6 Jahren
- einfache Maske (z.B. Stoffmaske) für Kinder unter 14 Jahren
Kindertagesstätte
- Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
- Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
- Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren
Schulbetrieb
- Testnachweis (3 x pro Woche), an dem die Schülerinnen/Schüler in die Schule kommen (ausgenommen „Geboosterte“)
- Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich
- Maskenpflicht medizinische Maske
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)
- FFP2-Maske
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Landes Niedersachsen.
Den Verordnungstext können Sie hier herunterladen: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) (PDF)
Quelle: Land Niedersachsen